Schönheitsreparaturen – was darf der Vermieter auf den Mieter abwälzen?

Schönheitsreparaturen – was Vermieter rechtssicher auf Mieter abwälzen dürfen

Kaum ein Thema im Mietrecht sorgt so regelmäßig für Streit wie die Frage, wer für Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Während Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen häufig versuchen, Renovierungspflichten auf den Mieter zu übertragen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren zahlreiche Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt.

Dieser Beitrag zeigt, welche Schönheitsreparatur-Pflichten rechtssicher auf den Mieter übertragen werden können, welche Klauseln zwingend unwirksam sind und wie Vermieter ihre Verträge formulieren sollten, um Streit und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Gesetzliche Ausgangslage (§ 535 BGB)

Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter grundsätzlich zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dazu zählen auch Schönheitsreparaturen, sofern sie nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Die Übertragung dieser Pflicht erfolgt ausschließlich durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Fehlt eine wirksame Klausel, bleibt der Vermieter alleiniger Verpflichteter.

Rechtsprechungsgrundsatz: AGB-Kontrolle durch den BGH

Formularklauseln in Wohnraummietverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Das bedeutet: Eine Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt, z. B. bei starren Fristen, Quotenabgeltung oder Pflichten für unrenoviert übergebene Wohnungen.

Was gilt als „Schönheitsreparatur“ im Rechtssinn?

Laut ständiger Rechtsprechung zählen zu Schönheitsreparaturen nur:

  • Streichen/Tapezieren von Wänden und Decken
  • Streichen von Heizkörpern, Innentüren, Fußleisten, Fensterrahmen innen

Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen z. B. Bodenbeläge (Parkett abschleifen, Teppich erneuern), Fensteraußenseiten, Elektro, Sanitär oder bauliche Instandsetzungen – diese bleiben Vermietersache.


Welche Schönheitsreparatur-Klauseln sind wirksam – und welche nicht?

1) Klauseln mit starren Fristen sind unwirksam

Unwirksam sind Klauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand zur Renovierung verpflichten (z. B. „alle 3 Jahre Küche“, „alle 5 Jahre Wohnräume“).

BGH u. a.: VIII ZR 361/03; VIII ZR 152/05; VIII ZR 178/05.

2) Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam

Klauseln, die den Mieter anteilig an Renovierungskosten beteiligen, obwohl die Frist noch nicht „fällig“ wäre, sind generell unwirksam.

BGH u. a.: VIII ZR 285/12; VIII ZR 242/13.

3) Unrenoviert übergebene Wohnung → Abwälzung grundsätzlich unwirksam

Wurde die Wohnung unrenoviert oder „abgenutzt“ übergeben, kann der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, sofern kein angemessener Ausgleich erfolgt ist.

BGH u. a.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 277/16.

4) Wirksam sind nur „flexible“, zustandsabhängige Klauseln

Zulässig sind Formulierungen, die Renovierungen vom tatsächlichen Erhaltungszustand abhängig machen und nicht zwingend in festen Zeitabständen einfordern.


Beispiele – zulässig vs. unwirksam

Unwirksame Formulierung (Beispiel)

"Der Mieter ist verpflichtet, Küche und Bad alle 3 Jahre und die übrigen Räume alle 5 Jahre zu renovieren."

Wirksame Formulierung (Beispiel)

"Der Mieter übernimmt die laufenden Schönheitsreparaturen in der Mietzeit.
Der Renovierungsbedarf richtet sich nach dem tatsächlichen Abnutzungsgrad."

Wichtig: Auch eine wirksame Klausel entfaltet nur Wirkung, wenn die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde oder ein entsprechender Ausgleich erfolgt ist.


Schönheitsreparaturen bei Auszug — was darf verlangt werden?

Ein Mieter muss bei Auszug nur dann renovieren, wenn:

  • eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart wurde, und
  • die Wohnung renoviert übergeben wurde oder ein Ausgleich erfolgte, und
  • der Zustand eine Renovierung tatsächlich erfordert.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt der Vermieter die Kosten selbst.


Praxisleitfaden für Vermieter: rechtssicher gestalten

Checkliste vor Vertragsabschluss

  • Übergabezustand klären: Wohnung renoviert übergeben oder Ausgleich vorsehen.
  • Klausel flexibel formulieren: keine starren Fristen; Zustandskriterium aufnehmen.
  • Keine Quotenabgeltung: keine anteilige Kostenbeteiligung vor Fälligkeit.
  • Konkreter Leistungsinhalt: Maler-/Tapezierarbeiten, Innenanstriche genau benennen.
  • Dokumentation: Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation (vorher/nachher).

Formulierungsvorschlag (Mietvertrag)

"Schönheitsreparaturen (Streichen/Tapezieren der Wände und Decken, Innenanstriche von Heizkörpern, 
Innentüren, Fußleisten sowie der Innenseiten von Fenstern) übernimmt der Mieter. 
Der Renovierungsbedarf richtet sich nach dem tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume. 
Eine Renovierung ist nur vorzunehmen, wenn der Zustand dies erfordert. 
Die Wohnung wird renoviert übergeben."

Sonderfälle

  • Unrenovierte Übergabe: Abwälzung nur wirksam, wenn Mieter einen angemessenen Ausgleich erhält (z. B. Kostenzuschuss).
  • Individuelle Abreden: Handschriftliche, individuell ausgehandelte Vereinbarungen können wirksamer sein als Formulartexte (§ 305b BGB).
  • Beschädigungen: Über Schönheitsreparaturen hinausgehende Schäden (z. B. große Bohrlöcher, Brandflecken) sind Schadensersatz, unabhängig von der Klausel.

FAQ – Schönheitsreparaturen (Ranking-optimiert)

Wer trägt Schönheitsreparaturen, wenn keine Klausel im Mietvertrag steht?

Ohne wirksame Klausel bleibt der Vermieter nach § 535 BGB zuständig.

Sind starre Fristen (z. B. „alle 3/5 Jahre“) wirksam?

Nein, sie sind unwirksam (BGH: VIII ZR 361/03 u. a.).

Darf ich eine Quotenabgeltung (anteilige Kosten) vereinbaren?

Nein, Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam (BGH: VIII ZR 285/12; VIII ZR 242/13).

Was gilt bei unrenoviert übergebener Wohnung?

Abwälzung ist grundsätzlich unwirksam, außer es gibt einen angemessenen Ausgleich (BGH: VIII ZR 185/14; VIII ZR 277/16).

Welche Arbeiten zählen zu Schönheitsreparaturen?

Streichen/Tapezieren von Wänden und Decken, Innenanstriche von Heizkörpern, Innentüren, Fußleisten, Innenrahmen von Fenstern.

Muss bei Auszug immer renoviert werden?

Nur, wenn eine wirksame Klausel besteht, die Wohnung renoviert übergeben wurde/ausgeglichen ist und der Zustand es erfordert.

Kann ich individuelle Abreden treffen?

Ja, individuell ausgehandelte Vereinbarungen genießen Vorrang (§ 305b BGB); sorgfältige Dokumentation ist wichtig.


BGH-Urteile (Auswahl, ohne Erläuterung)

  • BGH, Urteil v. 23.06.2004 – VIII ZR 361/03
  • BGH, Urteil v. 05.04.2006 – VIII ZR 178/05
  • BGH, Urteil v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14
  • BGH, Urteil v. 22.08.2018 – VIII ZR 277/16
  • BGH, Urteil v. 18.02.2015 – VIII ZR 242/13
  • BGH, Urteil v. 06.11.2013 – VIII ZR 285/12

Fazit

Schönheitsreparaturen lassen sich nur dann wirksam auf den Mieter übertragen, wenn die Wohnung renoviert übergeben oder angemessen ausgeglichen wurde und die Klausel flexibel am tatsächlichen Zustand ausgerichtet ist. Starre Fristen und Quotenabgeltungen sind unwirksam. Gute Dokumentation und klare, zustandsabhängige Formulierungen vermeiden Streit und sichern Vermieteransprüche.


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